Satzung

Satzung des 1. Grenadierzug Königshoven 1996


Auf der Mitgliederversammlung vom 01.04.96 wurde eine Satzung erarbeitet und durch Abstimmung der anwesenden Mitglieder genehmigt.

Auf der Mitgliederversammlung vom 15.09.2006 wurde die Satzung mit der erforderlichen Mehrheit geändert. Im Folgenden ist die akutelle Satzung einsehbar.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Grenadierzuges

  1. Der Grenadierzug Königshoven 1996 wurde am 10.03.1996 gegründet und hat seinen Sitz in Königshoven.

  2. Ziel und Zweck des Grenadierzuges ist, in Verbindung mit der St. Sebastianus Schützenbruderschaft Königshoven 1496 e.V., die Pflege des Brauchtums, der Geselligkeit und der Kameradschaft sowie die aktive Mitwirkung an der Gestaltung des Schützenfestes.

  3. Der Grenadierzug erkennt die Satzung der Schützenbruderschaft an.

§ 2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Grenadierzug Königshoven 1996 hat aktive und passive Mitglieder. Mitglied kann aufgrund eines Antrages an den Vorstand jede am Schüt-zenwesen interessierte männliche Person werden.

  2. Über die Mitgliedschaft entscheidet in geheimer Abstimmung mit 4/5 Mehrheit eine Vollversammlung der aktiven Mitglieder.

  3. Wer aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen die aktive Mitgliedschaft aufgibt, hat das Recht, passives Mitglied zu werden.

  4. Der Grenadierzug Königshoven 1996 kann Personen, die sich für die Zug-gemeinschaft verdient gemacht haben, durch Urkunde zu Ehrenmitglie-dern ernennen.

  5. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritterklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Austritt aus dem Grenadierzug kann durch eine schriftliche oder mündliche Abmeldung erfolgen.

  6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung des Vorstandes im Einver-nehmen mit der Vollversammlung mit 4/5 Mehrheit aus dem Grenadierzug ausgeschlossen werden:
    - wegen erheblicher Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen.
    - wegen eines Zahlungsrückstandes von mehr als eines Jahresbeitrages, oder in dieser Zeit anfallenden Kosten des Grenadierzuges trotz einma-liger schriftlicher Mahnung.
    - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Grenadierzuges.

§ 4 Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Pflichtterminen des Grenadierzuges teilzunehmen, falls er nicht durch Krankheit, Todesfall oder Arbeit ver-hindert ist.

  2. Zu den Pflichten zählen:
    - Mitgliederversammlung
    - Aktivitäten Schützenfest gemäß Zugbefehl
    - Übungsschiessen
    - durch die Bruderschaft dem Zug auferlegte Aufgaben
    - Weihnachtsfeier

  3. Uniformteile und Ausrüstungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Bei grobfahrlässigem Verstoß haftet der Verursacher für anfallende Schäden.

  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle vom Grenadierzug zur Verfü-gung gestellten Ausrüstungsgegenstände an den Grenadierzug zurückzu-geben.

§ 5 Beiträge

  1. Der Mitgliederbeitrag, die Zahlungsweise und Zahlungsart, sowie allge-meine Kostenbeiträge, werden von der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit festgelegt.
    5.1.1 Der Jahresbeitrag ist für Schüler und Studenten auf 50 von Hundert und für Erwerbslose auf 75 von Hundert gemindert.

  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jeweils für das laufende Jahr auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.
    5.2.1 Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zur Hälfte bis zum 01.06. und 01.12. eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) einzuzahlen.

  3. Die Haftungsregelung erfolgt nach §§ 179, 278 und 735 BGB.

§ 6 Organe des Grenadierzuges

  1. - Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ.
    - Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens dreimal im Jahr durchzu-führen, wobei davon eine ordentliche Jahreshauptversammlung abzuhal-ten ist.
    7.1.1 Die Jahreshauptversammlung ist bis zum 31.03. eines Kalenderjahres ein-zuberufen, ansonsten gilt die 1. Mitgliederversammlung des Kalenderjah-res als Jahreshauptversammlung.

  2. Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied des Grenadierzuges.

  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen:
    a) wenn es der Vorstand beschließt oder
    b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzen-den beantragt hat.

  4. Die Einberufung durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgt schrift-lich mit einer Frist von 8 Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung bis zum Versammlungstag.

  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen der Vorstandsmitglieder (alle 4 Jahre)
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    g) Wahl der Kassenprüfer

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 sämtlicher akti-ven Zugmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim-me des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit des Kassierers. In Abwe-senheit des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen, der dann bei einer Abstimmung den Ausschlag gibt. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wer-den.

  7. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verkündet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträ-ge mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  8. Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglie-des.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    - Vorsitzender
    - Zugführer
    - Kassierer
    - Schriftführer

  2. Der Vorstand leitet den Grenadierzug. Die anberaumten Versammlungen werden durch den Vorsitzenden oder durch dessen Stellvertreter geleitet. Die Versammlung des Vorstandes ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  3. Der geschäftsführende Vorstand erledigt Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei besonderer Dringlichkeit ei-ner Entscheidung sollte die Zustimmung der Mitgliederversammlung nachträglich eingeholt werden. Über Beschlüsse und Tätigkeiten des Gesamtvorstandes ist die Mitgliederversammlung bei wichtigen Vorgängen zu informieren.

§ 9 Kassenführung - Protokollführung

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, vollständige und ordentliche Kassenberichte sowie Protokolle zu führen. Protokolle sollen auf jeder Mitgliederver-sammlung vorliegen, Kassenberichte nach Ablauf des Geschäftsjahres oder auf Verlangen der Mitgliederversammlung.
    Das Protokollbuch führt der Schriftführer, das Kassenbuch führt der Kas-sierer.

§ 10 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Grenadierzuges wird in jedem Jahr durch den amtierenden Zugkönig und einen von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassen-prüfer kontrolliert. In dem Jahr, in dem der gewählte Kassenprüfer selber die Zugkönigswürde inne hat, unterstützt zusätzlich ein von der Mitglie-derversammlung gewähltes Mitglied des Grenadierzuges die Kassenprü-fung. Die Kassenprüfer legen der ordentlichen (jährlichen) Jahreshauptver-sammlung einen Bericht vor. Sie beantragen bei ordentlicher Führung die Entlastung des Kassierers.

§ 12 Zugkönig

  1. Jedes aktive Mitglied des Grenadierzuges kann auf freiwilliger Basis Zugkönig werden. Bei mehr als einem Anwärter wird der Zugkönig durch einen Schiesswettbewerb ermittelt. Der Schiessmodus für die Ermittlung des Zugkönigs wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 13 Schießorden

  1. Es finden über das Jahr verteilt 4 Übungsschießen im Modus des Pokal-schießens statt. Die 9 besten Scheiben (max. 3 Scheiben je Schießtermin) werden zur Ermittlung der Ringe gewertet.
    Der Grenadier mit der höchsten Ringzahl erhält den Schießorden. Bei dreimaligem Gewinn des Schießordens geht dieser in Das Eigentum des je-weiligen Grenadiers über.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Grenadierzuges kann nur auf einer Mitgliederversamm-lung mit einer Mehrheit von 4/5 Mehrheit beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Grenadierzuges wird das dann vorhandene Barvermö-gen und Sparguthaben an die verbleibenden Mitglieder aufgeteilt, alle his-torisch wichtigen Sach- und Wertgegenstände fallen an die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Königshoven 1496 e.V. .

Auf der Mitgliederversammlung vom 01.04.96 wurde die Satzung durchgearbeitet und durch Abstimmung der anwesenden Mitglieder für richtig befunden.

Königshoven, den 01.04.96

1. Grenadierzug Königshoven 1996


Letzte Aktualsierung vom 05. Oktober 2017